Dienstanweisungen können interessante Einblicke in das Innenleben von Behörden geben: Sie offenbaren, nach welchen Regeln Jobcenter Hartz-IV-Sanktionen verhängen oder wie Dialektanalysen bei Geflüchteten ablaufen. Diese Dienstanweisungen können normalerweise alle Bürgerinnen und Bürger durch Informationsfreiheitsanfragen von den Behörden anfragen. Vor einigen Monaten erhielten wir so vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Dokumente zum Umgang mit sprachbiometrischen Tests und Gutachten. Doch das BAMF beginnt nun zu mauern und versieht jetzt Dienstanweisungen mit Urheberrechtsklauseln, um eine Veröffentlichung zu unterbinden.
Mitte November fragten wir über fragdenstaat.de nach der Dublin-Dienstanweisung. Sie regelt unter anderem den Umgang mit Abschiebungen in andere EU-Staaten, falls Asylsuchende dort bereits vor ihrer Ankunft in Deutschland registriert wurden. Das BAMF schickte uns diese Dienstanweisung zu, aber verwies auf die Urheberrechte des BAMF an der Dienstanweisung. Auf der zweiten Seite des Dokuments steht, das BAMF behalte sich das „ausschließliche Recht auf Veröffentlichung und Verbreitung“ vor. Für „Nachdruck und Vervielfältigung“ – auch innerhalb des BAMF – sei eine vorherige Genehmigung nötig.
Wir veröffentlichen die Dienstanweisung trotzdem
Damit dürften wir die Dienstanweisung nicht veröffentlichen. Wir tun es aber trotzdem. Die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran, zu erfahren, wie das BAMF Abschiebungen regelt, welche Abschiebehindernisse es gibt, wie es mit Minderjährigen umgeht. Vorige Versionen der Dublin-Anweisungen enthielten keinen Urheberrechtsvermerk, die neue Fassung aus dem November schon. Es lässt sich generell ein immer restriktiverer Umgang des BAMF mit IFG-Anfragen beobachten: Auch bei einer Anfrage nach den Social-Media-Aktivitäten der Asylbehörde schickte es dem Fragesteller die angeforderten Dokumente zu, untersagte aber deren Verbreitung. Nach Widerspruch ließ die Behörde die Einschränkung jedoch fallen.
In der Vergangenheit haben Behörden öfter versucht, Veröffentlichungen mit dem „Zensurheberrecht“ zu verhindern: Das Verteidigungsministerium will so die Veröffentlichung von militärischen Lageberichten aus dem Afghanistan-Krieg untersagen. Mittlerweile ist der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof gelandet. Der Generalanwalt des Gerichts hat in seinem Schlussantrag gesagt, der Staat dürfe nicht das Grundrecht am Eigentum heranziehen, um die freie Meinungsäußerung zu beschränken. Im Jahr 2014 hatte das Innenministerium versucht, die Veröffentlichung eines Gutachten zur Prozenthürde bei der Europawahl auf der IFG-Plattform fragdenstaat.de zu unterbinden – und scheiterte.
In den nächsten Wochen wird der Europäische Gerichtshof über die Afghanistan-Papiere entscheiden. Das wird auch Auswirkungen auf einen weiteren Fall haben, in dem deutsche Gerichte einer öffentlichen Einrichtung rechtgegeben haben: Der MDR hatte Gutachten des Bundesinstituts für Risikobewertung zu Glyphosat veröffentlicht, zuletzt urteilte das Oberlandesgericht Köln, dass der Sender damit die Urheberrechte des Instituts verletzt habe. Das Urteil des Gerichts wird eine wichtige Richtungsvorgabe für das Verhältnis von Urheberrecht und Pressefreiheit sein.
